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§ 8 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Religiöse Feiertage

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 FTG

(1) An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:

  1. a)

    am 31. Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag);

  2. b)

    am Buß- und Bettag (evangelischer Feiertag);

  3. c)

    am Donnerstag nach Trinitatis - Fronleichnam - (katholischer Feiertag);

  4. d)

    am 1. November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag);

  5. e)

    Rosch Haschana (Neujahrsfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend;

  6. f)

    Jom Kippur (Versöhnungstag) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am Tischri, beginnend am Vorabend;

  7. g)

    Sukkoth (Laubhüttenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend;

  8. h)

    Schemini Azereth (Schlussfest) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend;

  9. i)

    Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend;

  10. j)

    Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

    1. aa)

      zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend;

    2. bb)

      zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend - (jüdische Feiertage);

  11. k)

    Schawuoth (Wochenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend.

Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln; Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr. Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die folgenden islamischen Feiertage sind religiöse Feiertage:

  1. a)

    Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayramı); die vier Tage ab dem zehnten Tag des Dhul-Hiddscha;

  2. b)

    Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayramı); die drei Tage ab dem ersten Tag des Schawwal;

  3. c)

    Aschura; der zehnte Tag des Muharram.

Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die folgenden alevitischen Feiertage sind religiöse Feiertage:

  1. a)

    Aşure-Tag; beweglich - der 13. Tag des Muharrem;

  2. b)

    Hızır-Lokması; 16. Februar;

  3. c)

    Nevruz und Andacht Hz. Ali; 21. März.

Die Daten des Aşure-Tages bestimmen sich nach dem alevitischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.