§ 12 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
III. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 12 FTG
Der Senat wird ermächtigt:
- a)den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird;
- b)aus besonderem Anlass im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in § 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.