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§ 12 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 FTG

Der Senat wird ermächtigt:

  1. a)
    den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird;
  2. b)
    aus besonderem Anlass im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in § 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.