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§ 1 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FTG

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.