§ 1 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
§ 1 FTG
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.