§ 16 FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 16 FuAG – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1.
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
- 2.
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.