Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FuAG
Gliederungs-Nr.: 9022-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
(Funkanlagengesetz - FuAG) 1

Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) (1)

Geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Einschränkungen des Anwendungsbereichs2
Begriffsbestimmungen3
Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen4
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien6
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung7
Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr8
  
Abschnitt 2 
Pflichten der Wirtschaftsakteure 
  
Allgemeine Pflichten des Herstellers9
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers10
Bevollmächtigter des Herstellers11
Allgemeine Pflichten des Einführers12
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers13
Pflichten des Händlers14
Einführer oder Händler als Hersteller15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure16
  
Abschnitt 3 
Konformität von Funkanlagen 
  
Konformitätsvermutung bei Funkanlagen17
Konformitätsbewertungsverfahren18
CE-Kennzeichnung von Funkanlagen19
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen20
Technische Unterlagen21
  
Abschnitt 4 
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 
  
Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung22
  
Abschnitt 5 
Bundesnetzagentur 
  
Unterabschnitt 1 
Zuständigkeiten und Befugnisse 
  
Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur23
  
Unterabschnitt 2 
Marktüberwachung, Schutz von Personen 
  
Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht24
Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen25
Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen26
Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen27
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität28
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht29
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten30
Auskunftsrechte31
Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern32
  
Unterabschnitt 3 
Schnittstellenbeschreibung 
  
Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur33
  
Unterabschnitt 4 
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren 
  
Zwangsgeld34
Beiträge, Verordnungsermächtigung35
Vorverfahren36
  
Abschnitt 6 
Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften37
  
Abschnitt 7 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmung38
1

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947)