Gesetze

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§ 8 FStrPrivFinG
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FStrPrivFinG
Gliederungs-Nr.: 9290-11
Normtyp: Gesetz

§ 8 FStrPrivFinG – Schuldner der Mautgebühr

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

  1. 1.
    über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
  2. 2.
    das Fahrzeug führt,
  3. 3.
    Halter des Fahrzeuges ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.