§ 8 FStrPrivFinG
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Bundesrecht
§ 8 FStrPrivFinG – Schuldner der Mautgebühr
Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
- 1.über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
- 2.das Fahrzeug führt,
- 3.Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.