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§ 6 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FSchVO
Gliederungs-Nr.: 1131-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 FSchVO

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage handelt, wer ohne Ausnahmezulassung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit vornimmt;
  2. 2.
    entgegen § 3 an Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, oder am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Veranstaltung durchführt oder eine entsprechende Handlung vornimmt, durch die der Gottesdienst oder eine andere religiöse Feier in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört wird;
  3. 3.
    entgegen § 4 an den dort genannten Tagen in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder eine musikalische Darbietung vornimmt.