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§ 3 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FSchVO
Gliederungs-Nr.: 1131-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 FSchVO

An Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, und am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sind alle über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Veranstaltungen und Handlungen verboten, durch die der Gottesdienst oder andere religiöse Feiern in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört werden.