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§ 2 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FrhEntzG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FrhEntzG

(1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).