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§ 14 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FrhEntzG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 FrhEntzG

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Gebühren werden nur für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und für das Beschwerdeverfahren (Absatz 3) erhoben.

(2) Für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12) anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben (§ 10), zurückweist, wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Das Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und der Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis auf die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) ermäßigen oder bis auf 130 Euro erhöhen.

(3) Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 18 Euro, bei Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.

(1) Amtl. Anm.:
§ 14 Abs. 1: KostO 361-1
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).