Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FrhEntzG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 FrhEntzG

(1)

Die §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).