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§ 1 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FrhEntzG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FrhEntzG

(1)

Das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, die auf Grund Bundesrechts angeordnet werden, bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht das Verfahren nicht abweichend regelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).