Gesetze

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§ 21 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7

Titel: Frauenfördergesetz (FrFG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FrFG
Gliederungs-Nr.: 15.2
Normtyp: Gesetz

§ 21 FrFG – Berichterstattung und Fortschreibung

Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes vor.