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§ 20b FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6a

Titel: Frauenfördergesetz (FrFG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FrFG
Gliederungs-Nr.: 15.2
Normtyp: Gesetz

§ 20b FrFG – Staatliche Leistungsgewährung

Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei der Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und zur Familienförderung berücksichtigt.