§ 20b FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6a
§ 20b FrFG – Staatliche Leistungsgewährung
Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei der Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und zur Familienförderung berücksichtigt.