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§ 1 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 FraktionsG – Fraktionsbildung

(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Der, dem oder den Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.