Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktionsG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheimzuhaltende Angelegenheiten erstreckt.