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§ 3 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktionsG – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rücklagen

(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und nach Anhörung des Rechnungshofes Verwaltungsvorschriften über Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung erlassen.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Die Rechnungsunterlagen sind bis ein Jahr nach Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 beschaffte Sachen sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder nicht einen Wert von weniger als 400 EUR haben, besonders zu kennzeichnen und in einem Nachweis zu führen. Das Gleiche gilt für vom Landtag nach § 2 Abs. 4 überlassene Sachen.

(4) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. Daneben kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 gebildet werden.

(5) (1)

Fraktionen dürfen für bestimmte Zwecke Kredite aufnehmen, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres sowie aus den für diese Zwecke gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 gebildeten Rücklagen und den gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 gebildeten allgemeinen Ausgleichsrücklagen nicht getätigt werden können. Die Kreditaufnahme darf jährlich nicht mehr als 20 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 mit Ausnahme der zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen vorgesehenen Geldleistungen betragen. Die Kredite sind spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode zurückzuzahlen. Nimmt eine Fraktion einen Kredit auf, so hat sie dies innerhalb eines Monats nach Eingehung der Verbindlichkeit dem Präsidenten anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    die Kreditsumme,

  2. 2.

    die vereinbarten Zinsen,

  3. 3.

    die Rückzahlungsmodalitäten,

  4. 4.

    etwaige Kosten, die die Fraktion im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat, sowie

  5. 5.

    den Zweck der Kreditaufnahme

anzugeben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2012 (GVBl. S. 111) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite § 3 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 Satz 2 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.