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§ 6 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Leistungen an Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktG NRW – Buchführung

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe des § 7 gesondert Buch zu führen. Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zu beachten. Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.