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§ 2 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Status und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktG NRW – Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und den Fraktionsvorstand vorsieht.

(3) Die Geschäftsordnung soll Hinweise enthalten, die die angemessene Beteiligung beider Geschlechter in den Fraktionsorganen sowie bei der Entsendung in Gremien und Ausschüsse berücksichtigen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.