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§ 12 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 12 FraktG NRW – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

(1) Die Rechtsstellung als Fraktion endet

  1. 1.
    mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die von der Geschäftsordnung des Landtags gefordert werden,
  2. 2.
    bei Selbstauflösung der Fraktion,
  3. 3.
    mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 endet die Rechtsstellung der Fraktion nicht, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet oder ihre Mitglieder sich in diesem Zeitraum zur Nachfolgefraktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion. Eine Liquidation findet in diesem Fall nicht statt. Das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftstätigkeiten der früheren Fraktion, die Rücklagen nach § 4 Abs. 3 sowie Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gehen auf sie über.

(3) In den übrigen Fällen findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen zu marktangemessenen Preisen in Geld umzusetzen. Die Veräußerung des Vermögens und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags erfolgen. Die Zweckbindung nach § 3 Abs. 3 ist zu beachten. Trifft die Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. Die Liquidation soll spätestens zwölf Monate nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 1 abgeschlossen sein.

(5) Soweit nach Beendigung der Liquidation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind an den Landtag zurückzugeben.

(6) Das nicht aus Landesmitteln stammende Vermögen der Fraktion ist der oder dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(7) Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten erst, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.