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§ 6 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FraktG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.4
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktG LSA – Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres zu legen. Der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist nicht erforderlich.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Zuschüsse nach § 2 Satz 1,

    2. b)

      sonstige Einnahmen;

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag),

    2. b)

      Aufwendungen für Fraktionsmitglieder für die Ausübung besonderer Aufgaben in der Fraktion (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 erworben wurde, die Rücklagen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Abschreibungen sind zu berücksichtigen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:

  1. 1.

    Aktivseite:

    1. a)

      Geldbestände,

    2. b)

      sonstige Vermögensgegenstände,

    3. c)

      Rechnungsabgrenzung;

  2. 2.

    Passivseite:

    1. a)

      Rücklagen,

    2. b)

      Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

    3. c)

      sonstige Verbindlichkeiten,

    4. d)

      Rechnungsabgrenzung.

(4) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk einer internen Fraktionsprüfungskommission und eines Wirtschaftsprüfers aufweisen.

(5) Solange die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, dürfen ihnen Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nicht gewährt werden.