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§ 4a FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FraktG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.4
Normtyp: Gesetz

§ 4a FraktG LSA – Liquidation

(1) Endet die Wahlperiode oder wird festgestellt, dass eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Bildung einer Fraktion gestellt werden, so findet eine Liquidation statt. Eine Fraktion gilt über die Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt neu bildet; das Vermögen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion gehen auf sie über.

(2) Eine Liquidation findet auch nicht statt, wenn

  1. 1.

    innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion der vorherigen Wahlperiode mit einer annähernd gleiche politische Ziele verfolgenden, nach der Geschäftsordnung des Landtages gebildeten Fraktion die Rechtsnachfolge vertraglich vereinbart und

  2. 2.

    der Landtag der Rechtsnachfolge zustimmt.

Der Vertrag nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Schriftform; er ist beim Präsidenten des Landtages zu hinterlegen. Die Rechtsnachfolge beinhaltet vor allem die Übernahme des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten.

(3) Die Liquidation wird durch den bisherigen Fraktionsvorstand durchgeführt. Dieser kann Dritte mit der Liquidation beauftragen. Zur Vergütung der Liquidatoren ist die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung als Maßstab heranzuziehen.

(4) Der Liquidator hat die Eröffnungsbilanz spätestens zwei Monate nach der Beendigung der Wahlperiode oder nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Bildung einer Fraktion nicht mehr erfüllt sind, dem Präsidenten des Landtages vorzulegen. Wird die Liquidation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn abgeschlossen, ist über den Verlauf der Liquidation Rechnung zu legen. Der Präsident des Landtages kann Ausnahmen zulassen.

(5) Werden die nach Absatz 4 erforderlichen Berichte nicht frist- und sachgemäß vorgelegt, kann der Präsident auf Kosten der Fraktion Dritte mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.

(6) Soweit nach der Beendigung der Liquidation Gelder aus öffentlichen Mitteln verbleiben, sind diese an den Landeshaushalt zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden. Gegenstände, die der Landtag von Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt hat, sind diesem zurückzugeben.

(7) Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigern und dem Land Sachsen-Anhalt als Gesamtschuldner.