Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 FraktG – Verwendung des Fraktionsvermögens

(1) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist dem Anfallberechtigten zu überlassen.

(2) Anfallberechtigt sind die in der Satzung bestimmten Personen oder Stellen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.

(3) Über das Aktenmaterial und das Schriftgut der Fraktion wird durch Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt, sofern die Satzung keine Bestimmung enthält.