Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 FraktG – Bildung von Fraktionen

(1) Die Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die sich zur Erreichung gemeinsamer politischer Ziele zusammenschließen.

(2) Die Fraktionen werden von den Abgeordneten in Ausübung des freien Mandats für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nur einer Fraktion angehören. Wollen Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach dessen Konstituierung eine neue Fraktion bilden, so bedarf dies der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(3) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann sich abweichend von Absatz 1 einer Fraktion mit deren Zustimmung als Gast (Hospitant oder Hospitantin) anschließen. Bei der Berechnung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen und ihrer davon abhängigen Rechte sind Gäste mitzuzählen.

(4) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf vom Hundert der gesetzlichen Mindeststärke des Abgeordnetenhauses von Berlin.