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§ 3 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 01.01.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 3 FraktG – Mittel zur Deckung des Bedarfs

(1) 1Die Fraktionen erhalten Mittel zur Deckung ihres Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. 2Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.

(2) Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen, werden die Mittel nach Abs. 1 um den sich aus der Veranschlagung der Dienstbezüge ergebenden Betrag gekürzt.

(3) Eine Vereinigung von Abgeordneten erhält die Mittel nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.

(4) 1Fraktionen dürfen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können, erforderlich ist. 2Die Rücklagen dürfen jährlich zwanzig vom Hundert der Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sechzig vom Hundert der jährlichen Mittel nach Abs. 1 betragen.