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§ 1 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 19.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 1 FraktG – Fraktionen

(1) 1Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Hessischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammengeschlossen haben. 2Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag und helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. 3Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(2) 1Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Sie haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. 3Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

(3) Dem Ende der Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes steht im Fall der Auflösung des Landtags der Beginn der neuen Wahlperiode gleich.

(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.