Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 8 FraktG – Veröffentlichung

Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht jährlich binnen einer Frist von drei Monaten nach der Zuleitung der Rechnung gemäß § 6 Abs. 1 die nach § 7 Abs. 3 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.