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§ 7 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktG – Grundsätze der Rechnungslegung

(1) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Zuschüsse nach § 3 Abs. 1

    2. b)

      sonstige Einnahmen

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Vorsitzende von Fraktionsarbeitskreisen (Gesamtbetrag und gegliedert nach Leistungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Vorsitzende von Fraktionsarbeitskreisen);

    2. b)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag - Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben - Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter);

    3. c)

      sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen;

    4. d)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes;

    5. e)

      Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente;

    6. f)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit;

    7. g)

      Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden;

    8. h)

      sonstige Ausgaben.

(2) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen, ausweisen.

(3) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 entspricht (Prüfungsvermerk).

(4) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten.