Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktG – Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Sie ist spätestens zum Ende des fünften Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Rechnungsjahres binnen einer Frist von fünf Monaten zu legen.

(2) Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.