Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktG – Zuschüsse zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (Oppositionszuschlag).

(2) Die den Fraktionen gewährten Leistungen dürfen nur zur Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben sowie zur Organisation und Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes eingesetzt werden. Eine Verwendung für Zwecke und Aufgaben der Partei ist unzulässig. Ausgeschlossen sind auch direkte oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).

(3) Die Fraktionen können Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben. Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis des Beschäftigten vorzulegen. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, sind die Leistungen des Landtags in Höhe der Aufwendungen für den Beschäftigten zu kürzen, es sei denn, dass eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Eine Kürzung wird auch dann vorgenommen, wenn kein Führungszeugnis vorgelegt wird. Die Fraktion hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Präsidentin oder der Präsident kann nähere Bestimmungen erlassen.

(4) Die Zahlung einer besonderen, angemessenen Aufwandsentschädigung an stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Vorsitzende von Fraktionsarbeitskreisen, höchstens jedoch an insgesamt 30 vom Hundert der Mitglieder der Fraktion, ist zulässig.

(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmalig für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus.

(6) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.