Gesetze

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§ 11 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 11 FraktG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Weichen Kalenderjahr und Rechnungsjahr voneinander ab, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das erste vollständige Rechnungsjahr nach dessen In-Kraft-Treten.