§ 10 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 FraktG – Leistungen an fraktionslose Abgeordnete
(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.
(2) Für Leistungen nach Absatz 1 gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend.