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§ 1 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 1 FraktG – Rechtsstellung der Fraktionen

(1) Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg können sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtags geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen. Fraktionen sind als ständige und unabhängige Gliederungen des Landtags notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.

(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeiten ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(4) Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen üben keine öffentliche Gewalt aus.

(5) Die Fraktionen geben sich eine Satzung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Sie muss Bestimmungen enthalten über

  • den Namen der Fraktion
  • ihre Organe und deren Bestellung
  • die für fraktionsinterne Wahlen und Abstimmungen geltenden Vorschriften
  • die Aufstellung des Fraktionshaushaltsplans und die Prüfung der Jahresrechnung
  • die Vertretung der Fraktion
  • Beitritt, Austritt und Ausschluss von Abgeordneten
  • die Auflösung der Fraktion.

Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

(6) Die Geschäftsordnung des Landtags bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.