Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg
(Fraktionsgesetz - FraktG)

Vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 639)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GBl. S. 430) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Rechtsstellung der Fraktionen1
Leistungen an Fraktionen2
Zuschüsse zur Deckung des allgemeinen Bedarfs3
Rückgewähr4
Buchführung5
Rechnungslegung der Fraktionen6
Grundsätze der Rechnungslegung7
Veröffentlichung8
Rechnungsprüfung9
Leistungen an fraktionslose Abgeordnete10
In-Kraft-Treten11
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 20. November 2018 (GBl. S. 430):

Übergangsvorschriften

Die Regelungen in Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a gelten für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags kann nähere Bestimmungen erlassen.