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§ 9 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FraktFinzG – Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge

(1) Die Rechtsstellung gemäß § 2 entfällt:

  1. 1.
    bei Erlöschen des Fraktionsstatus
  2. 2.
    bei Auflösung der Fraktion
  3. 3.
    mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) Im Falle des Endes der Wahlperiode (Absatz 1 Ziffer 3) findet ein Rechtsübergang aus dem Fraktionsstatus der beendeten Fraktion auf die Nachfolgefraktion statt, sofern sich in der darauf folgenden Wahlperiode binnen 30 Tage nach Beginn dieser Wahlperiode eine Fraktion neu bildet, in der sich Abgeordnete der gleichen Partei zusammenschließen, aus der die bisherige Fraktion bestanden hatte. In diesem Fall gehen das Vermögen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus den Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über.

(3) Soweit sich keine Nachfolgefraktion bildet, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 und 2, findet eine Liquidation statt.