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§ 7 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktFinzG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres dem Landtagspräsidenten vorzulegen, der sie als Drucksache veröffentlicht. Die Rechnung ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem für die Buchführung Verantwortlichen zu unterzeichnen.

(2) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen

    1. 1.1

      Einnahmen aus Haushaltsmitteln des Landes

    2. 1.2

      Einnahmen aus Geldanlagen

    3. 1.3

      Sonstige Einnahmen

    4. 1.4

      Entnahmen aus Rücklagen

    5. 1.5

      Übernahme des Kassenbestandes aus dem Vorjahr

  2. 2.

    Ausgaben

    1. 2.1

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen

    2. 2.2

      Aufwendungen aufgrund Verfügung der oder des Fraktionsvorsitzenden für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen

    3. 2.3

      Sonstige Aufwendungen für die Fraktionsführung und Tätigkeiten der Fraktionsmitglieder

    4. 2.4

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

    5. 2.5

      Sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen

    6. 2.6

      Sächliche Verwaltungsausgaben

    7. 2.7

      Investitionen

    8. 2.8

      Ausgaben für Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente

    9. 2.9

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit

    10. 2.10

      Repräsentationsaufwendungen

    11. 2.11

      Sonstige Ausgaben

    12. 2.12

      Zuführungen zu den Rücklagen

  3. 3.

    Kassenbestand zum Jahresabschluss.

(3) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(4) Die Rechnung muss von zwei von der Fraktion bestimmten Rechnungsprüfern auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.

(5) Erfolgt die Rechnungslegung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, setzt der Landtagspräsident der Fraktion eine Nachfrist von vier Wochen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 2 hin. Bleibt die Fraktion mit der Rechnungslegung weiterhin in Verzug, wird die Zahlung der Mittel nach § 5 ausgesetzt.