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§ 4 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 FraktFinzG – Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

(3) Die Fraktionen können für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer Zulagen vorsehen. Die Zulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende dürfen insgesamt die Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten. Für einen Abgeordneten darf der monatliche Betrag dieser Zulagen die Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten.