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§ 5 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FrakRStG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 FrakRStG – Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und den nach der Fraktionssatzung zuständigen Personen zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Zuschüsse nach § 2,

    2. b)

      sonstige Einnahmen;

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Personalausgaben (Gesamtbetrag),

    2. b)

      Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen und für die Kontaktpflege,

    3. c)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    4. d)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    5. e)

      übrige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen und den Nachweis nach § 3 Absatz 3 Satz 3 enthalten.

(5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht.

(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind 50 Prozent der Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten.