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§ 80 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dritter Teil → Siebenter Abschnitt – Berichtigung der öffentlichen Bücher

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muss:

  1. 1.
    die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
  2. 2.
    die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
  3. 3.
    die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
  4. 4.
    die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.