Gesetze

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§ 33 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Vierter Abschnitt – Wertermittlungsverfahren

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 FlurbG

Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.