§ 33 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Vierter Abschnitt – Wertermittlungsverfahren
§ 33 FlurbG
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.