Gesetze

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§ 15 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Erster Abschnitt – Die einzelnen Beteiligten

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 FlurbG

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.