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§ 102 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 FlurbG

Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.