Gesetze

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§ 6 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FluLärmG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 FluLärmG – Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.