§ 6 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
§ 6 FluLärmG – Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.