§ 14 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
§ 14 FluLärmG – Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.