§ 8 FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 FlüAG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.