§ 7 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung
§ 7 FlüAG – Aufnahme und vorläufige Unterbringung
(1) Die unteren Aufnahmebehörden nehmen die ihnen zugeteilten Personen auf und bringen sie vorläufig unter.
(2) Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.