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§ 3 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 3 FlüAG – Aufzunehmende Personen

Aufgenommen werden die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen, soweit das Land hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat. Ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder sowie die Eltern minderjähriger lediger Kinder oder sonstige personensorgeberechtigte Erwachsene (Familienangehörige), die in Haushaltsgemeinschaft mit den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen leben, werden für denselben Zeitraum aufgenommen. Andere ausländische Personen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde.