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§ 22 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 22 FlüAG – Übergangspauschalen

(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12.566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13.260 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4.188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4.420 Euro festgesetzt.

(3) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.