§ 22 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 FlüAG – Übergangspauschalen
(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12.566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13.260 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4.188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4.420 Euro festgesetzt.
(3) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.