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§ 17 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Anschlussunterbringung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 17 FlüAG – Personenkreis

Die von den unteren Aufnahmebehörden nach § 7 untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2.