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§ 11 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 11 FlüAG – Leistungsgewährung

(1) Leistungen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Bundes gewährt. Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung soll eine Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen außer Betracht bleiben, soweit dies aufgrund der Rechtsvorschriften des Bundes zulässig ist und nicht im Einzelfall Sachleistungen zur Sicherstellung des physischen Existenzminimums geboten sind.

(2) Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Leistungsempfänger nach Ende der Erstaufnahme zu belassen.